Für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheines fallen vom Arzt Gebühren an, die den Angehörigen (sehr oft über den Bestatter) in Rechnung gestellt wird .

Diese Gebühr ist seit langem schon ein Streitpunkt da die bisherige Regelung eine, für ärztliche Dienstleistungen, doch recht geringe Abrechnungshöhe zuließ.

Seit 1.1.2020 ist nun die Neuregelung der „Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ in Kraft getreten. (Quelle Deutsches Ärzteblatt):

 

Neuregelung der Leichenschau tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Der vom Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossenen „Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ hat der Bundesrat am 20. September 2019 zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31.10.2019 werden die Änderungen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Inhalt der Novellierung ist die Neugestaltung der GOÄ im Bereich der Todesfeststellung. Die Novellierung berücksichtigt in weiten Teilen einen Vorschlag der Bundes­ärzte­kammer zur Neuregelung der Leichenschau von Januar 2019.

Neuerungen

Die Neuregelung umfasst Gebührenpositionen für die vorläufige Leichenschau (neue Nummer 100) und die eingehende Leichenschau (neue Nummer 101) sowie einen Zuschlag für die neue Nummer 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (neue Nummer 102). Neben den neuen Nummern 100 und 101 sind zukünftig die Zuschläge nach den Buchstaben F (Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen) oder G (Zuschlag für in der Zeit von 22 und 6 erbrachte Leistungen) sowie H (Zuschlag für an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbrachte Leistungen) berechnungsfähig. Ferner ist zukünftig bei einer Entfernung von mehr als 25 km Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnungsfähig.

Gebühren

Die neuen Nummern 100, 101 und 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Bei einer Dauer von mindestens 20 Minuten sind für die Nummer 100 (vorläufige Leichenschau) 110,51 € (1896 Punkte) berechnungsfähig, bei einer Dauer von weniger als 20 Minuten, mindestens jedoch 10 Minuten sind 66,31 € (60% der Gebühr) berechnungsfähig.

Bei einer Dauer von mindestens 40 Minuten sind für die Nummer 101 (eingehende Leichenschau) 165,77 € (2844 Punkte), bei einer Dauer von weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten sind 99,46 € (60% der Gebühr) berechnungsfähig.

Bei einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Minuten sind für den Zuschlag nach Nummer 102 (unbekannte Leiche und/oder besondere Todesumstände) 27,63 € (474 Punkte) berechnungsfähig.

Die neuen Regelungen (Auszug):

VI Todesfeststellung

Allgemeine Bestimmungen

1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.

2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.

3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.

4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

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