Können die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen nicht oder nicht in voller Höhe aus dem Nachlass oder den Leistungen einer Versicherung gedeckt werden, werden sie regelmäßig als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt.

Wichtig ist jedoch eine Unterscheidung von unmittelbar und mittelbar durch die Bestattung entstandenen Kosten. Die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängenden Kosten werden von der Finanzverwaltung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dazu gehören u.a. die Kosten für den Sarg und die Dienstleistungen des Bestattungsinstituts wie die Überführung aber auch den Erwerb der Grabstätte, die Blumen und die Kränze, die Einäscherung, die Trauerdrucksachen und die kirchlichen Gebühren.

Die Kosten für Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste, die Reisekosten für die Teilnahme an der Bestattung eines nahen Angehörigen sowie die Grabpflege gehören lediglich zu den mittelbaren Kosten der Bestattung und werden vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Sorg man zu Lebenszeit etwa in Form einer Bestattungsvorsorge vor, können Kosten wie z.B. eine bereits zu Lebzeiten gekaufte oder reservierte Grabstelle nicht von der Steuer abgesetzt werden, da diese ja nicht unbedingt notwendig waren (Grabstellen können im Todesfall auch von den Angehörigen erworben werden).

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