AKTUALISIERT AM 16.12.2020

Kurz das Wichtigste aus der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 zum Thema Teilnahme an Beerdigungen:

§2: Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe im Sinne des Satzes sind insbesondere:

9. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis.

Rechtsgrundlagen Bayern


AKTUALISIERT AM 5.11.2020

Um Sie weiterhin zu den Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen auf dem Laufenden zu halten, möchten wir auf die Informationsseite des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. verweisen:

Allgemeine Informationen zu Beerdigungen & Coronavirus

Verordnungen und Maßnahmen der Bundesländer zu Covid-19

In den Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen. Die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Bayern finden Sie hier:

Rechtsgrundlagen Bayern

WICHTIG: Bestattungen sind von den Kontakbeschränkungen ausgenommen. Trotz aller Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen, Abschied und Trauer ist gerade in der heutigen Zeit besonders wichtig!

—————————————————————————————————————————–

AKTUALISIERT AM 6.7.2020

Aktualisierte Informationen zu Bestattungen aufgrund der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBI. 2020 Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G):

Für Bestattungen sind weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 6. BaylfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:

• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist soweit diese nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. BaylfSMV genannten Personenkreis angehören, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.

• Im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 200 Personen und es ist grundsätzlich zwischen Personen, die nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. BaylfSMV genannten Personenkreis angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.

• Es besteht ein Infekttonsschutzkonzept, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu beinhalten. Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Für eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste gilt § 5 Abs. 2 der 6. BaylfSMV. Findet die Zusammenkunft in einem gastronomischen Betriebstatt, gilt § 13 der 6. BaylfSMV.

 

6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

 

—————————————————————————————————————————–

Ursprüngliche Meldung vom 18.3.2020:

Wie nun in den Medien bekannt gegeben wurde gilt im Freistaat Bayern an sofort der Katastrophenfall, was natürlich auch das Bestattungswesen betrifft.

So sind Versammlungen wie Trauerfeier und gemeinsame Verabschiedungen in Trauerhallen entweder stark in der Personenanzahl eingeschränkt oder ganz untersagt. Die Regelung variiert von Friedhof zu Friedhof. Trauergottesdienste in kirchlichen Einrichtungen und Kirchen selbst sind absolut nicht möglich. Trauerfeiern im kleineren Kreis sind natürlich an der Grabstelle direkt weiterhin möglich, wobei auf einen kleinen Personenkreis, genügend Abstand zu den anderen Trauergästen und die allgemeine Handyhygiene zu beachten ist. Erde zum Grabnachwurf und Weihwasser darf nicht bereitgestellt werden.

Zusammengefasst finden Bestattungen wie üblich, nur in geänderter Form und mit einem kleinen Personenkreis statt.

Diesen Beitrag teilen: